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Egal ob ein Energiemehrverbrauch, eine zu geringe Verbrauchsangabe beim erstmaligen Abschluss eines Energieversorgungsvertrages oder ein defekter Energiezähler, oft werden Kunden von Energieversorgungsunternehmen vor unerfreuliche Tatsache gestellt, dass sie eine Nachzahlung für den Jahresmehrverbrauch von Strom oder Gas leisten müssen. Dabei steht oft ein vierstelliger Betrag im Raum, der nicht sofort aus frei verfügbaren Mitteln beglichen werden kann. Kann der Kunde den Nachzahlungsbetrag nicht sofort aufbringen, wird eine Möglichkeit der Ratenzahlung von Energieversorgern abgelehnt und die Angelegenheit anschließend an ein Inkassounternehmen abgeben, das zwar eine Ratenzahlung gerne anbietet, für seine Tätigkeit aber erhebliche Bearbeitungsgebühren erhebt und den Kunden mit weiteren Kosten belastet.

Nach der vollständigen Begleichung der Nachzahlungsforderung stellt sich die Frage, ob der Kunde auch die Inkassokosten tatsächlich tragen muss.

Rechtslage:

Die Inkassokosten sind als Rechtsverfolgungskosten ein Teil des Verzugsschadens und sind in der Regel von dem zahlungssäumigen Schuldner zu tragen.

Als Verzugsschaden können aber nur solche Kosten geltend gemacht werden, die für die Rechtsverfolgung auch tatsächlich erforderlich sind. An einer solchen Erforderlichkeit fehlt es aber grundsätzliche dann, wenn der säumige Schuldner seinen eindeutigen und vorbehaltslosen Zahlungswillen signalisiert und nur um die Gewährung einer Ratenzahlung bittet.

Aufgrund der gemäß § 254 Absatz 2 BGB analog bestehenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers ist die Abgabe  der Zahlungsangelegenheit an ein Inkassounternehmen aufgrund der vorhandenen Zahlungswilligkeit nicht erforderlich, weil ein Inkassounternehmen im Zweifel die Leistungsfähigkeit des zahlungswilligen Schuldners ohnehin nicht verbessern kann.

Infolge dessen kann von einem von Anfang an zahlungswilligen Kunden die Erstattung von Inkassokosten nicht verlangt werden. Wenn ein Energieversorgungsunternehmen diesen Anspruch geltend macht, handelt es rechtswidrig und macht sich unter Umständen sogar wegen eines versuchten bzw. vollendeten Betruges gemäß § 263 StGB strafbar.

Hinweise für die Praxis:

Um weitere unnötige Kosten zu vermeiden, ist es für den Kunden sehr wichtig im Falle einer Nachzahlungsforderung seines Energieversorgers richtig zu verhalten.

Ist die Nachzahlungsforderung dem Grund sowie der Höhe nach richtig, muss der Kunde seinen eindeutigen und vorbehaltslosen Zahlungswillen sofort signalisieren.

Hält der Kunde die Nachzahlungsforderung seines Energieversorgers für fehlerhaft ist es ebenfalls ratsam, seinen grundsätzlichen Zahlungswillen möglichst zeitnah dem Energieversorgungsunternehmen kundzutun, weil dem Kunden gemäß § 17 Absatz 1 Strom- /GasGVV ein Zahlungsverweigerungsrecht nur dann zusteht, wenn (1) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.

Kann die Nachzahlungsforderung nicht sofort beglichen werden, soll der Kunde sofort eine Ratenzahlung anregen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Falle der sofortigen Nachzahlung dem Kunden finanzielle Mittel für den täglichen Unterhalt vollständig oder teilweise entzogen wären.

Obwohl viele Energieversorger aufgrund eines erhöhten Forderungsverwaltungsaufwandes sich kategorisch verweigern, Ratenzahlung zu gewähren, sind sie dazu aufgrund Ihrer gemäß § 254 Absatz 2 BGB analog bestehenden Schadensminderungspflicht verpflichtet.

Einigen sich der Kunde mit dem Energieversorger bezüglich der Ratenzahlungsgewährung, ist der Kunde verpflichtet die Bedingungen der Ratenzahlung streng einzuhalten und vor allem fällige Raten pünktlich zu leisten.

Sollten Sie bei Überprüfung einer Nachzahlungsforderung Ihres Energieversorgers oder bei Abwehr einer aus Ihrer Sicht unberechtigten Zahlungsforderung eines Inkassounternehmens anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie gerne mich jederzeit hierzu kontaktieren, um eine individuelle Rechtsberatung zu bekommen.

Ich unterstütze Sie gerne bei der rechtlichen Überprüfung Ihres Anliegens und vertrete Ihre Interessen sowohl bei der Abwehr von unberechtigten Zahlungsforderungen als auch bei der Durchsetzung Ihrer Rückzahlungsansprüche.

So erreichen Sie mich am schnellsten:
Rechtsanwalt Konstantin Neimann
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Hinweis:
Die Ausführungen im vorliegenden Beitrag beziehen sich ausschließlich auf den dem Beitrag zugrundeliegenden Sachverhalt und können eine individuelle Rechtsberatung, die auf Ihre spezifischen Probleme eingeht, nicht ersetzen.