Schon wieder Ärger mit der Deutschen Bahn
Geschrieben von Rechtsanwalt Konstantin Neimann

Eine Klausel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen, die festlegt, dass eine Kündigung des Verbrauchers erst mit Eingang der Jahresfahrkarte per Einschreiben beim Kundenservice des Personenbeförderungsunternehmens wirksam wird, ist gemäß § 309 Nr. 13 BGB unwirksam.
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